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BGB § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

BGB § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

[ Auszug: (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, ... ]